ENDBENUTZER LIZENZVEREINBARUNG
Vertragsverhältnis und Lizenzierung
Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung regelt die Nutzung der bereitgestellten Software.
Bei Softwareprodukten, die unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH angeboten und vertrieben werden, insbesondere MiaPhone, kommt die Vereinbarung unmittelbar zwischen dem Lizenznehmer und der Global IP Telecommunications GmbH zustande. In diesem Fall ist die Global IP Telecommunications GmbH zugleich Anbieter, Vertragspartner und Lizenzgeber des Lizenznehmers.
Bei Softwareprodukten, die durch einen Co-Brand- oder White-Label-Partner angeboten und vertrieben werden, tritt der jeweilige Partner gegenüber dem Lizenznehmer als Anbieter und Vertragspartner auf. Die Global IP Telecommunications GmbH ist Hersteller und Rechteinhaber der zugrunde liegenden Software und räumt dem jeweiligen Partner die für den Vertrieb und die Unterlizenzierung erforderlichen Rechte ein. Der Partner ist berechtigt, dem Lizenznehmer im Rahmen seines Vertragsverhältnisses entsprechende Nutzungsrechte an der Software einzuräumen.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten entsteht durch die Bereitstellung oder Nutzung der Software kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenznehmer und der Global IP Telecommunications GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Soweit in dieser Vereinbarung vom „Anbieter“ die Rede ist, ist damit der jeweilige Vertragspartner des Lizenznehmers gemeint. Dies ist bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Produkten die Global IP Telecommunications GmbH und bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten der jeweilige Co-Brand- oder White-Label-Partner.
Die Global IP Telecommunications GmbH bleibt unabhängig vom jeweiligen Vertriebsmodell Hersteller und Rechteinhaber der zugrunde liegenden Software, soweit Rechte nicht ausdrücklich Dritten zustehen.
Vertragssprache und maßgebliche Fassung
Vertragssprache ist Deutsch. Ausschließlich die deutsche Fassung dieser Vereinbarung ist rechtsverbindlich und für deren Inhalt und Auslegung maßgeblich. Etwaige englische Fassungen werden ausschließlich als unverbindliche Übersetzungen und zum besseren Verständnis zur Verfügung gestellt und stellen keine eigenständigen oder gleichrangigen Fassungen dieser Vereinbarung dar. Bei Abweichungen, Widersprüchen, Unklarheiten oder unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten zwischen der deutschen und einer englischen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
Nutzungsbedingungen
Bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Softwareprodukten gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen der Global IP Telecommunications GmbH.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters bzw. White-Label-Partners, soweit zwischen dem Anbieter und dem Lizenznehmer nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Lizenz für Freeware Versionen (alle kostenfreien Versionen)
Für kostenfrei bereitgestellte Versionen der Software erhält der Lizenznehmer ein persönliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software für private oder geschäftliche Zwecke im Rahmen des jeweils vorgesehenen Funktions- und Nutzungsumfangs zu verwenden.
Die Nutzung ist ausschließlich im Rahmen der für die jeweilige Freeware-Version vorgesehenen Lizenzbedingungen zulässig. Ein Anspruch auf bestimmte Funktionen, Updates, Supportleistungen oder eine dauerhafte Bereitstellung der kostenfreien Version besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der zugrunde liegenden Software verbleiben bei der Global IP Telecommunications GmbH als Hersteller und Rechteinhaber bzw. bei den jeweiligen Rechteinhabern.
Standardlizenz (alle kommerziellen Versionen)
Für kommerzielle Versionen der Software erhält der Lizenznehmer ein persönliches, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software für private oder geschäftliche Zwecke im Umfang der jeweils erworbenen oder durch den jeweiligen Anbieter eingeräumten Lizenz zu nutzen. Die Übertragbarkeit der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach dem Abschnitt „Übertragung von Nutzungsrechten“ dieser Vereinbarung.
Umfang, Dauer und Anzahl der zulässigen Nutzer, Geräte, Arbeitsplätze oder Installationen richten sich nach dem jeweils vereinbarten Lizenzmodell sowie den für das jeweilige Softwareprodukt geltenden Vertrags- und Leistungsbedingungen.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten werden die Nutzungsrechte dem Lizenznehmer durch den jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner als Anbieter im Rahmen des zwischen diesen Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses eingeräumt.
Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der zugrunde liegenden Software verbleiben bei der Global IP Telecommunications GmbH als Hersteller und Rechteinhaber bzw. bei den jeweiligen Rechteinhabern.
Lizenzbeschränkungen
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software außerhalb des ihm eingeräumten Nutzungsumfangs zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, weiterzugeben, zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, unterzulizenzieren oder Dritten auf sonstige Weise zur Nutzung zu überlassen, soweit dies nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung, insbesondere nach Maßgabe des Abschnitts „Übertragung von Nutzungsrechten“, das jeweilige Lizenzmodell oder eine gesonderte Vereinbarung gestattet ist.
Technisch erforderliche Vervielfältigungen, die ausschließlich der bestimmungsgemäßen Installation und Nutzung der Software im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte dienen, bleiben hiervon unberührt.
Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung sowie sonstige Eingriffe in den Quell- oder Objektcode der Software sind untersagt, soweit diese nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich zulässig sind.
Die vorstehenden Lizenzbeschränkungen gelten entsprechend für Updates, Upgrades, Erweiterungen, Fehlerkorrekturen und sonstige Versionen oder Bestandteile der Software, die dem Lizenznehmer durch die Global IP Telecommunications GmbH oder den jeweiligen Anbieter zur Verfügung gestellt werden.
Rechte am geistigen Eigentum und Materialien Dritter
Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum an der zugrunde liegenden Software und den damit verbundenen Bestandteilen, insbesondere an Quell- und Objektcode, Benutzeroberflächen, Designs, Layouts, Styles, Themes, Grafiken, Icons, Multimedia-Inhalten, Bildern, Tönen, Texten, Funktionen sowie sonstigen technischen und gestalterischen Bestandteilen, verbleiben bei der Global IP Telecommunications GmbH als Hersteller und Rechteinhaber, soweit diese Rechte nicht ausdrücklich Dritten zustehen.
Dem Lizenznehmer werden ausschließlich die in dieser Vereinbarung bzw. im jeweiligen Vertrags- oder Lizenzverhältnis mit seinem Anbieter ausdrücklich vorgesehenen Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Übertragung von Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten an der zugrunde liegenden Software ist damit nicht verbunden.
Marken, Unternehmenskennzeichen, Handelsnamen und Logos der Global IP Telecommunications GmbH verbleiben bei der Global IP Telecommunications GmbH bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
Marken, Unternehmenskennzeichen, Handelsnamen, Logos und sonstige Kennzeichen, die von einem Co-Brand- oder White-Label-Partner bereitgestellt werden, verbleiben beim jeweiligen Partner bzw. deren jeweiligen Rechteinhabern. Die Verwendung dieser Kennzeichen innerhalb einer Co-Brand- oder White-Label-Version der Software begründet weder für die Global IP Telecommunications GmbH noch für den Lizenznehmer oder sonstige Dritte weitergehende Rechte an diesen Kennzeichen.
Die Bereitstellung der Software unter einer Marke, einem Namen, einem Logo oder einer sonstigen Gestaltung eines Co-Brand- oder White-Label-Partners führt insbesondere nicht zu einer Übertragung von Rechten an der zugrunde liegenden Software oder deren Quell- und Objektcode, Benutzeroberflächen, Designs, Layouts, Styles, Themes, Funktionen oder sonstigen technischen und gestalterischen Bestandteilen auf den Co-Brand- oder White-Label-Partner, den Lizenznehmer oder sonstige Dritte.
Dies gilt auch für Anpassungen, Erweiterungen und Weiterentwicklungen der Software, die für oder auf Veranlassung eines Co-Brand- oder White-Label-Partners vorgenommen werden, soweit zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem jeweiligen Partner nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der zugrunde liegenden Software und deren Bestandteilen verbleiben bei der Global IP Telecommunications GmbH bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Eine unberechtigte Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder sonstige Verletzung dieser Rechte kann zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Die Software sowie die damit verbundenen Internetseiten oder Dienste können Inhalte, Marken, Softwarebestandteile oder sonstige Materialien enthalten, an denen Dritte Rechte besitzen. Die jeweiligen Rechte verbleiben bei den entsprechenden Rechteinhabern.
Soweit die Software, Internetseiten oder Dienste Verweise oder Hyperlinks auf Internetseiten oder Dienste Dritter enthalten, werden die dort bereitgestellten Inhalte von der Global IP Telecommunications GmbH grundsätzlich nicht kontrolliert. Die Global IP Telecommunications GmbH macht sich diese Inhalte nicht zu eigen und übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Verantwortung oder Haftung für deren Inhalte, Verfügbarkeit, Änderungen oder Aktualisierungen.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, bei der Nutzung von Internetseiten, Diensten, Dateien oder sonstigen Inhalten Dritter angemessene Schutzmaßnahmen gegen Schadsoftware, insbesondere Viren, Würmer, Trojaner oder vergleichbare schädliche Programme, zu treffen.
Gewährleistung
Ausdrückliche Gewährleistung
- Anbieter und Vertragspartner
Die Gewährleistung gegenüber dem Lizenznehmer richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit seinem Anbieter.
Bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Softwareprodukten ist die Global IP Telecommunications GmbH Anbieter und Vertragspartner des Lizenznehmers.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten ist der jeweilige Co-Brand- oder White-Label-Partner Anbieter und Vertragspartner des Lizenznehmers. In diesem Fall richten sich die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers grundsätzlich nach dem Vertragsverhältnis mit diesem Partner.
- Verbraucher als Lizenznehmer (B2C)
Ist der Lizenznehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird die Software unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH bereitgestellt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistung und Mängelrechte, insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über Verbraucherverträge über digitale Produkte.
Die Global IP Telecommunications GmbH gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, dass die Software während des jeweils maßgeblichen gesetzlichen Gewährleistungs- bzw. Bereitstellungszeitraums den vereinbarten subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den gesetzlichen Anforderungen an Integration und Aktualisierung entspricht.
Voraussetzung für die vertragsgemäße Nutzung ist insbesondere, dass die Software bestimmungsgemäß, entsprechend den eingeräumten Nutzungsrechten sowie unter Einhaltung der in der Produktbeschreibung oder Dokumentation angegebenen technischen Voraussetzungen für Installation, Konfiguration, Nutzung und Betrieb eingesetzt wird.
Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte des Verbrauchers einschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen werden durch diese Lizenzvereinbarung nicht eingeschränkt.
Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Mängelrechte zu. Dies umfasst nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere das Recht auf Nacherfüllung sowie gegebenenfalls das Recht zur Vertragsbeendigung oder Minderung und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Unternehmer als Lizenznehmer (B2B)
Ist der Lizenznehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und wird die Software unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH bereitgestellt, gewährleistet die Global IP Telecommunications GmbH, dass die Software bei bestimmungsgemäßer Nutzung im Wesentlichen entsprechend der jeweils maßgeblichen vereinbarten Leistungsbeschreibung funktioniert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Software bestimmungsgemäß, entsprechend den eingeräumten Nutzungsrechten sowie unter Einhaltung der in der Produktbeschreibung oder Dokumentation festgelegten technischen Voraussetzungen für Installation, Konfiguration, Nutzung und Betrieb eingesetzt wird.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern ein (1) Jahr ab der erstmaligen Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Software an den Lizenznehmer. Die Bereitstellung von Updates, Upgrades, neuen Versionen, Patches, Fehlerbehebungen oder sonstigen Aktualisierungen stellt keine erneute erstmalige Bereitstellung der Software dar und führt weder zu einem Neubeginn noch zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der ursprünglich bereitgestellten Software.
Soweit durch ein von der Global IP Telecommunications GmbH bereitgestelltes Update, Upgrade, eine neue Version, einen Patch, eine Fehlerbehebung oder eine sonstige Aktualisierung ein neuer Mangel verursacht wird, bleiben die Mängelansprüche des Lizenznehmers hinsichtlich dieses neu verursachten Mangels unberührt. Hierdurch wird jedoch weder die Verjährungsfrist für die ursprünglich bereitgestellte Software noch für andere, von dem neu verursachten Mangel nicht betroffene Bestandteile der Software neu in Gang gesetzt oder verlängert.
Zwingende gesetzliche Rechte und Verjährungsfristen, die einer Verkürzung oder Beschränkung nicht zugänglich sind, bleiben unberührt.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt insbesondere nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, ausdrücklich übernommenen Garantien, gesetzlichen Rückgriffsansprüchen sowie für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, soweit deren Haftung oder Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
Soweit die Global IP Telecommunications GmbH gegenüber einem Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet ist, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der Global IP Telecommunications GmbH unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen und der Zumutbarkeit für den Lizenznehmer. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Nachbesserung, Bereitstellung eines Updates oder einer zumutbaren Umgehungslösung („Workaround“), Ersatz durch eine fehlerbereinigte oder neuere Version, Bereitstellung oder Ermöglichung der Rückkehr zu einer zuvor funktionsfähigen Softwareversion („Rollback“) oder durch Bereitstellung einer funktional gleichwertigen Software erfolgen.
Ein Rollback kommt insbesondere dann nicht als geeignete Form der Nacherfüllung in Betracht, wenn die zuvor funktionsfähige Softwareversion nicht mehr sicher betrieben werden kann, bekannte sicherheitsrelevante Schwachstellen aufweist, zwingende gesetzliche oder regulatorische Anforderungen nicht mehr erfüllt, mit der vereinbarten technischen Umgebung nicht mehr kompatibel ist oder ihre Verwendung dem Lizenznehmer aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Lizenznehmer nach den gesetzlichen Vorschriften unzumutbar, stehen dem Lizenznehmer die weiteren gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu.
- Umfang der Gewährleistung
Soweit gesetzlich zulässig und soweit eine entsprechende Eigenschaft nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistungsbeschreibung ist, wird insbesondere nicht gewährleistet, dass
- die Software vollständig frei von Fehlern ist,
- die Software jederzeit ohne Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen betrieben werden kann,
- die Software sämtliche individuellen Erwartungen oder Anforderungen des Lizenznehmers erfüllt,
- die Software uneingeschränkt mit Hardware, Betriebssystemen, Softwareprodukten, Netzwerken, Telekommunikationsdiensten oder sonstigen Systemen Dritter zusammenarbeitet oder
- sämtliche auftretenden Programmfehler behoben werden können oder behoben werden.
Zwingende gesetzliche Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Software, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben hiervon unberührt.
Ein gewährleistungsrelevanter Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Software bei bestimmungsgemäßer Nutzung von den vertraglich geschuldeten oder gesetzlich zwingenden Anforderungen abweicht und dadurch ihre vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigt wird.
Soweit eine Beeinträchtigung durch eine zumutbare technische Umgehungslösung („Workaround“) behoben oder wesentlich reduziert werden kann, kann eine solche Umgehungslösung im Rahmen der Nacherfüllung bereitgestellt werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig und dem Lizenznehmer zumutbar ist
- Co-Brand- und White-Label-Produkte
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten richten sich die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers nach dem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner.
Durch diese Lizenzvereinbarung werden keine unmittelbaren vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers gegenüber der Global IP Telecommunications GmbH begründet, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Mangelbearbeitung, Nachbesserung, Ersatzleistungen und sonstige Gewährleistungsmaßnahmen im Verhältnis zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner richten sich ausschließlich nach den zwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Zwingende gesetzliche Rechte des Lizenznehmers bleiben in jedem Fall unberührt.
Ausschließlichkeit der Gewährleistung
Soweit gesetzlich zulässig, bestimmen die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung abschließend den Umfang der vertraglich übernommenen Gewährleistungs- und Mängelrechte für die Software. Eine über die vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende Garantie für bestimmte Eigenschaften, Funktionen, Anwendungsergebnisse oder die Eignung für einen bestimmten Zweck wird nur übernommen, wenn der jeweilige Anbieter eine solche ausdrücklich als Garantie erklärt hat. Zwingende gesetzliche Gewährleistungs- und Mängelrechte des Lizenznehmers bleiben unberührt.
Die Software wird mit den in der jeweils maßgeblichen Leistungsbeschreibung vereinbarten Eigenschaften und Funktionen bereitgestellt. Soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird insbesondere keine Gewähr dafür übernommen, dass die Software sämtliche individuellen Anforderungen oder Erwartungen des Lizenznehmers erfüllt, für einen bestimmten, vom Lizenznehmer beabsichtigten Einsatzzweck geeignet ist oder bestimmte wirtschaftliche, technische oder sonstige Ergebnisse erzielt. Zwingende gesetzliche Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Software, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
- Unternehmer
Ist der Lizenznehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist er dafür verantwortlich, vor der Nutzung zu prüfen, ob die Software und deren in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen und technischen Voraussetzungen für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
Die Kenntnis des jeweiligen Anbieters oder der Global IP Telecommunications GmbH von einem bestimmten Einsatzzweck des Lizenznehmers begründet allein keine Vereinbarung über die Eignung der Software für diesen Einsatzzweck. Eine solche Eignung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als vertragliche Anforderung oder Beschaffenheit vereinbart wurde.
Erklärungen, Empfehlungen, Werbeaussagen oder sonstige Angaben von Mitarbeitern, Vertriebspartnern, Händlern oder sonstigen Dritten begründen gegenüber Unternehmern keine über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende Garantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich durch den jeweiligen Anbieter oder eine hierzu bevollmächtigte Person übernommen wurde.
- Verbraucher
Ist der Lizenznehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten für die Vertragsmäßigkeit der Software und die Rechte bei Mängeln die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherverträge über digitale Produkte.
Gesetzlich relevante Anforderungen an die Software, Angaben über deren Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten sowie ein dem Anbieter mitgeteilter und von diesem akzeptierter besonderer Verwendungszweck bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass zwingende gesetzliche Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Software ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
- Vom Lizenznehmer oder von Dritten verursachte Beeinträchtigungen
Mängelrechte bestehen nicht, soweit die betreffende Abweichung oder Funktionsbeeinträchtigung auf einem Umstand beruht, der nicht dem Verantwortungsbereich der jeweils gewährleistungspflichtigen Partei zuzurechnen ist.
Dies gilt insbesondere, soweit die betreffende Beeinträchtigung verursacht wurde durch:- die Nichteinhaltung der in der Produktbeschreibung oder Dokumentation festgelegten Voraussetzungen für Installation, Konfiguration, Nutzung oder Betrieb;
- eine vertragswidrige, unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Software;
- nicht autorisierte Änderungen oder Eingriffe in die Software durch den Lizenznehmer oder Dritte;
- Bedienungs-, Konfigurations- oder Anwendungsfehler des Lizenznehmers, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Nutzer;
- Störungen, Fehler oder Inkompatibilitäten von Hardware, Betriebssystemen, Software, Netzwerken, Telekommunikationsdiensten oder sonstigen Systemen Dritter, die nicht von der jeweils gewährleistungspflichtigen Partei bereitgestellt oder ausdrücklich als kompatibel bezeichnet wurden; oder
- die Nutzung der Software unter technischen Voraussetzungen oder in Systemumgebungen, die nicht den in der Produktbeschreibung oder Dokumentation angegebenen Anforderungen entsprechen.
Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben hinsichtlich solcher Mängel unberührt, die nicht durch die vorgenannten Umstände verursacht wurden
- Aufwand bei nicht von der gewährleistungspflichtigen Partei verursachten Störungen
Ist der Lizenznehmer Unternehmer und entsteht aufgrund einer von ihm gemeldeten Störung ein Prüfungs-, Analyse- oder Bearbeitungsaufwand, kann der dadurch entstandene angemessene Aufwand in Rechnung gestellt werden, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Störung aus dem Verantwortungsbereich des Lizenznehmers oder eines von ihm eingesetzten Dritten stammt und der Lizenznehmer dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Die Abrechnung erfolgt nach den hierfür vereinbarten Konditionen oder, soweit keine gesonderten Konditionen vereinbart wurden, nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Vergütungssätzen.
Gegenüber Verbrauchern werden Kosten für die Prüfung oder Bearbeitung einer als Mangel gemeldeten Störung nur erhoben, soweit hierfür eine gesonderte gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht und die Kostenerhebung gesetzlich zulässig ist.
- Anbieter und Co-Brand-/White-Label-Produkte
Bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Softwareprodukten gelten die vorstehenden Regelungen im Vertragsverhältnis zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem Lizenznehmer.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten richten sich die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers nach seinem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner als Anbieter.
Die Gewährleistungs-, Support- und sonstigen Leistungspflichten der Global IP Telecommunications GmbH gegenüber dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner richten sich ausschließlich nach den zwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarungen. Hieraus entstehen keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche des Lizenznehmers gegenüber der Global IP Telecommunications GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Zwingende gesetzliche Rechte und Ansprüche des Lizenznehmers bleiben in jedem Fall unberührt.
Haftungsbeschränkung
- Abgrenzung von Software und Telekommunikationsdiensten
Die Software stellt einen softwarebasierten Kommunikationsclient (Softphone) zur Nutzung von Telekommunikations- und Telefoniediensten bereit. Die Global IP Telecommunications GmbH stellt im Rahmen der Software selbst keinen öffentlichen Telekommunikations-, Telefonie-, Anschluss-, Vermittlungs- oder Netzdienst bereit, soweit nicht für ein bestimmtes Produkt ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Die Bereitstellung und Verfügbarkeit des für die Nutzung der Software erforderlichen Telekommunikations- oder Telefoniedienstes sowie insbesondere die Erreichbarkeit von Rufnummern, der Verbindungsaufbau, die Vermittlung und Weiterleitung von Gesprächen, die Verfügbarkeit des Telefonanschlusses oder SIP-Kontos sowie die Anbindung an öffentliche oder private Telekommunikationsnetze liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Telekommunikationsanbieters, Netzbetreibers oder sonstigen hierfür beauftragten Diensteanbieters.
Die Global IP Telecommunications GmbH haftet daher nicht für Ausfälle, Störungen, Qualitätsbeeinträchtigungen oder sonstige Einschränkungen von Telekommunikations- oder Telefoniediensten, soweit diese nicht durch einen von der Global IP Telecommunications GmbH zu vertretenden Fehler der Software verursacht wurden.
- Anbieter und Vertragspartner
Die Haftung gegenüber dem Lizenznehmer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit seinem Anbieter.
Bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Softwareprodukten ist die Global IP Telecommunications GmbH Anbieter und Vertragspartner des Lizenznehmers.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten ist der jeweilige Co-Brand- oder White-Label-Partner Anbieter und Vertragspartner des Lizenznehmers. Eine unmittelbare vertragliche Haftung der Global IP Telecommunications GmbH gegenüber dem Lizenznehmer wird hierdurch grundsätzlich nicht begründet, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde oder eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht.
- Verbraucher als Lizenznehmer (B2C)
Ist der Lizenznehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, haftet der jeweilige Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Mängeln der Software oder einer Verletzung vertraglicher Pflichten, bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, besteht keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf Umständen beruhen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, soweit Schäden durch eine unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Software, eine fehlerhafte Konfiguration, nicht unterstützte Systemumgebungen oder durch Systeme oder Dienste Dritter verursacht wurden und der betreffende Umstand nicht dem Verantwortungsbereich des Anbieters zuzurechnen ist.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben in jedem Fall unberührt.
- Unternehmer als Lizenznehmer (B2B)
Ist der Lizenznehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen.
Der jeweilige Anbieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie; sowie
e) in sonstigen Fällen, in denen die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Kosteneinsparungen, Betriebsunterbrechungen, erhöhte Betriebskosten oder sonstige mittelbare Vermögensschäden, ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um vorhersehbare und vertragstypische Schäden infolge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
- Haftungshöchstgrenze bei Unternehmern
Soweit der jeweilige Anbieter nach den vorstehenden Bestimmungen bei leichter Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung gegenüber Unternehmern je Schadensereignis auf die Summe der Nettovergütungen begrenzt, die der Lizenznehmer für die von dem Schadensereignis betroffene Software in den zwölf (12) Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses an den jeweiligen Anbieter gezahlt hat oder zu zahlen verpflichtet war.
Beruhen mehrere Schäden auf derselben Ursache oder auf unmittelbar zusammenhängenden Ursachen, gelten diese Schäden für die Anwendung der Haftungshöchstgrenze als ein einheitliches Schadensereignis.
Die Gesamthaftung für sämtliche während eines Vertragsjahres verursachten Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf das Zweifache der für die betroffene Software innerhalb dieses Vertragsjahres geschuldeten Nettovergütung begrenzt.
Bei einmalig vergüteten Dauerlizenzen tritt an die Stelle der innerhalb von zwölf (12) Monaten geschuldeten Vergütung der für die betroffene Software gezahlte Netto-Lizenzpreis.
Die vorstehenden Haftungshöchstgrenzen gelten nicht
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; oder
f) soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden darf.
- Datenverlust und Datensicherung bei Unternehmern
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist er für eine dem jeweiligen Schutzbedarf angemessene und regelmäßige Sicherung seiner Daten und Konfigurationen verantwortlich.
Soweit der jeweilige Anbieter für einen Datenverlust aufgrund leichter Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Lizenznehmer erforderlich gewesen wäre.
Die vorstehende Beschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen die Haftung nach Ziffer 4 unbeschränkt ist.
- Verantwortungsbereich des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die in der Produktbeschreibung oder Dokumentation angegebenen technischen Voraussetzungen für Installation, Konfiguration und Nutzung der Software einzuhalten.
Eine Haftung besteht nicht, soweit ein Schaden ausschließlich dadurch verursacht wurde, dass der Lizenznehmer oder ein von ihm eingesetzter Dritter
a) die Software vertragswidrig, unsachgemäß oder nicht bestimmungsgemäß verwendet;
b) nicht autorisierte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorgenommen hat;
c) die Software in einer nicht unterstützten Systemumgebung verwendet hat;
d) erforderliche und zumutbare Mitwirkungs- oder Schutzmaßnahmen nicht eingehalten hat; oder
e) Hardware, Software, Netzwerke, Telekommunikationsdienste oder sonstige Systeme Dritter eingesetzt hat, deren Fehler oder Inkompatibilität den Schaden verursacht haben.
Dies gilt nur, soweit der betreffende Umstand für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Gesetzliche Haftungsansprüche wegen Umständen, die dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Anbieters zuzurechnen sind, bleiben unberührt.
- Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
Soweit die Haftung des jeweiligen Anbieters nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, entsprechend zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen.
- Co-Brand- und White-Label-Produkte
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten richtet sich die Haftung des jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partners gegenüber dem Lizenznehmer nach dem zwischen diesen Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung der Global IP Telecommunications GmbH gegenüber dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner richtet sich ausschließlich nach den zwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner entstehen keine unmittelbaren vertraglichen Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers gegenüber der Global IP Telecommunications GmbH.
Eine etwaige Haftung der Global IP Telecommunications GmbH gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
- Zwingende gesetzliche Haftung
Sämtliche vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit sie nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig sind.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben in jedem Fall unberührt.
Übertragung von Nutzungsrechten
- Zeitlich befristete und abonnementbasierte Lizenzen
Nutzungsrechte, die im Rahmen einer zeitlich befristeten, monatlich oder anderweitig periodisch vergüteten Lizenz oder eines Abonnementmodells eingeräumt werden, sind an das jeweilige Vertrags- bzw. Lizenzverhältnis gebunden und dürfen vom Lizenznehmer nicht auf Dritte übertragen, verkauft, abgetreten, unterlizenziert, vermietet, verleast oder Dritten auf sonstige Weise zur selbstständigen Nutzung überlassen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Nutzungsberechtigung besteht ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Vertrags- bzw. Lizenzverhältnisses und endet mit dessen Beendigung. Nach Beendigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und vorhandene Installationen oder Kopien zu löschen, soweit keine gesetzlichen Vorschriften oder anderweitigen Nutzungsrechte entgegenstehen.
Eine Übertragung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses auf einen Dritten bedarf, soweit gesetzlich zulässig, der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Anbieters.
- Dauerlizenzen
Bei einer gegen einmalige Vergütung zeitlich unbefristet eingeräumten Lizenz („Dauerlizenz“) bleiben gesetzliche Rechte des Lizenznehmers zur Weiterveräußerung oder Übertragung der erworbenen Software unberührt.
Werden mehrere Nutzungsberechtigungen oder Lizenzplätze gemeinsam als ein einheitliches Lizenzpaket erworben, gilt dieses Lizenzpaket für Zwecke der Übertragung als die erworbene Lizenzeinheit.
Soweit eine Übertragung gesetzlich zulässig ist, darf der Lizenznehmer das von ihm rechtmäßig erworbene Lizenzpaket als Ganzes auf einen Dritten übertragen, sofern
a) der Lizenznehmer die eigene Nutzung sämtlicher von dem Lizenzpaket umfassten Lizenzplätze vollständig und dauerhaft einstellt;
b) sämtliche dem übertragenen Lizenzpaket zugeordneten Installationen und sonstigen nutzbaren Kopien der Software beim bisherigen Lizenznehmer gelöscht oder unbrauchbar gemacht werden, soweit deren weitere Aufbewahrung nicht gesetzlich zulässig ist;
c) keine dem übertragenen Lizenzpaket zugeordneten Lizenzschlüssel, Aktivierungen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeiten zurückbehalten oder weiterhin verwendet werden;
d) dem Erwerber die für die Nutzung der Software maßgeblichen Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt werden; und
e) der bisherige Lizenznehmer und der Erwerber die für eine technisch erforderliche Umschreibung, Deaktivierung oder erneute Aktivierung des Lizenzpakets erforderlichen Angaben bereitstellen, soweit eine solche Maßnahme für die Lizenzverwaltung erforderlich und rechtlich zulässig ist.
Eine Aufteilung eines einheitlich erworbenen Lizenzpakets und die gesonderte Übertragung einzelner darin enthaltener Lizenzplätze oder Nutzungsberechtigungen ist nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes gesetzliches Recht besteht oder der jeweilige Anbieter der Aufteilung ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Neuzuordnung einzelner Lizenzplätze innerhalb desselben Lizenznehmers, insbesondere zwischen dessen Mitarbeitern oder sonstigen berechtigten Nutzern, stellt keine Übertragung des Lizenzpakets auf einen Dritten dar und ist zulässig, soweit der vereinbarte Lizenzumfang eingehalten wird und das jeweilige Lizenzmodell keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Durch die Übertragung erhält der Erwerber keine weitergehenden Nutzungsrechte und insbesondere keine größere Anzahl von Lizenzplätzen, als dem bisherigen Lizenznehmer aufgrund des übertragenen Lizenzpakets zustanden.
- Lizenzverwaltung
Soweit für die Software eine technische Lizenzverwaltung oder Aktivierung vorgesehen ist, kann der jeweilige Anbieter nach einer zulässigen Übertragung die bisherige Aktivierung deaktivieren und die Lizenz für den Erwerber zur erneuten Aktivierung freigeben.
Der Anbieter kann einen angemessenen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Lizenzübertragung erfüllt sind, soweit dies zur Prüfung der Lizenzberechtigung erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
- Co-Brand- und White-Label-Produkte
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten ist für die Übertragung des Vertragsverhältnisses der jeweilige Co-Brand- oder White-Label-Partner als Anbieter zuständig.
Zwingende gesetzliche Rechte zur Übertragung oder Weiterveräußerung einer Softwarelizenz bleiben hiervon unberührt.
Vertragslaufzeit und -beendigung
Dieser Lizenzvertrag tritt mit der wirksamen Einbeziehung dieser Lizenzbedingungen in das jeweilige Vertrags- bzw. Nutzungsverhältnis in Kraft. Die Lizenzbedingungen werden dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsabschluss, insbesondere als Vertragsanlage, per E-Mail oder über einen zum Abruf bereitgestellten Link, zur Verfügung gestellt. Sie werden zusätzlich zusammen mit der Software bereitgestellt und sind innerhalb der Software einsehbar.
Die dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte bestehen für die Dauer des jeweiligen Vertrags- bzw. Lizenzverhältnisses mit seinem Anbieter, soweit in dieser Vereinbarung oder im jeweiligen Vertrags- bzw. Lizenzverhältnis nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zusätzlich zu sonstigen Kündigungsrechten ist jede Partei berechtigt, das Vertrags- bzw. Lizenzverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung zur Abhilfe beseitigt. Dies gilt insbesondere bei einem Zahlungsverzug hinsichtlich geschuldeter Lizenz- oder Nutzungsgebühren.
Bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Softwareprodukten enden die dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte mit Beendigung des jeweiligen Vertrags- bzw. Lizenzverhältnisses.
Bei Dauerlizenzen bleibt das zeitlich unbefristet eingeräumte Nutzungsrecht nach Beendigung eines etwaigen begleitenden Vertragsverhältnisses bestehen, soweit das Nutzungsrecht nicht wirksam aus wichtigem Grund beendet wurde oder gesetzlich etwas Abweichendes gilt. Die Beendigung von Wartungs-, Update-, Support- oder sonstigen begleitenden Leistungen führt für sich genommen nicht zur Beendigung einer wirksam eingeräumten Dauerlizenz.
Eine Dauerlizenz gewährt ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der jeweils erworbenen Softwareversion. Ein Anspruch auf zukünftige Hauptversionen, Upgrades, Funktionserweiterungen, Wartungs- oder Supportleistungen besteht nur, soweit dies ausdrücklich Bestandteil des erworbenen Lizenz- oder Leistungsumfangs ist.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten richtet sich die Dauer der dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte nach dem Vertrags- bzw. Lizenzverhältnis zwischen dem Lizenznehmer und dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner als Anbieter.
Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner führt nicht automatisch zur Beendigung bereits wirksam an Endkunden erteilter Nutzungsrechte. Der Fortbestand dieser Nutzungsrechte sowie die Dauer und der Umfang der weiteren technischen Bereitstellung der Software richten sich nach den zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner getroffenen Vereinbarungen.
Soweit zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner nichts Abweichendes vereinbart wurde, besteht aus dieser Lizenzvereinbarung kein Anspruch des Lizenznehmers gegenüber der Global IP Telecommunications GmbH auf eine bestimmte Dauer der technischen Bereitstellung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem jeweiligen Partner.
Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Lizenznehmers ist dieser verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und vorhandene Kopien der Software innerhalb von dreißig (30) Tagen zu löschen oder zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderweitigen vertraglichen Nutzungsrechte entgegenstehen. Auf Verlangen des jeweiligen Anbieters ist die Löschung oder Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
Import, Export und Nutzung der Software
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, bei Import, Export und Nutzung der Software die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere geltende Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen, einzuhalten.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Softwareprodukten gelten für Streitigkeiten zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und dem Lizenznehmer die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Global IP Telecommunications GmbH. Die Global IP Telecommunications GmbH bleibt berechtigt, den Lizenznehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten richten sich das anwendbare Recht und der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer und dem jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partner nach den zwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarungen sowie den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Die zwischen der Global IP Telecommunications GmbH und einem Co-Brand- oder White-Label-Partner getroffenen Vereinbarungen über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bleiben hiervon unberührt.
Global IP Telecommunications GmbH
Vor der Lehmkaut 6
DE - 35641 Schöffengrund
(Bundesrepublik Deutschland)
NOTRUF RUFNUMMERN DER RETTUNGSDIENSTE
Die Software selbst stellt keine Notruf- oder Notrufverbindungsdienste bereit. Insbesondere wird nicht gewährleistet, dass Notrufe zu Rettungsdiensten, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Notrufstellen über die Software hergestellt oder weitergeleitet werden können.
Die Verfügbarkeit und ordnungsgemäße Weiterleitung von Notrufen ist abhängig von dem jeweils eingesetzten Telekommunikations- bzw. Sprachtelefoniedienst und liegt im Verantwortungsbereich des hierfür beauftragten Netzbetreibers oder Telekommunikationsanbieters.
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass für Notrufe ein geeigneter und funktionsfähiger Telekommunikationsdienst bzw. eine alternative Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Notrufstellen zur Verfügung steht.
Die Global IP Telecommunications GmbH übernimmt im Rahmen der Bereitstellung der Software keine Gewähr dafür, dass über die Software Notrufe hergestellt, übertragen oder an die zuständigen Notrufstellen weitergeleitet werden können. Etwaige Verpflichtungen des jeweiligen Anbieters oder Telekommunikationsanbieters zur Bereitstellung von Notruffunktionen bleiben hiervon unberührt.
Zwingende gesetzliche Verpflichtungen und Haftungsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Bestätigung und Bereitstellung der Lizenzbedingungen
Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung wird zusammen mit der Software bereitgestellt und ist innerhalb der Software für den Lizenznehmer einsehbar.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die für die Nutzung der Software geltenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Nutzung der Software erkennt der Lizenznehmer die für das jeweilige Softwareprodukt geltenden Bedingungen an, soweit deren Einbeziehung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften wirksam erfolgt ist.
Bei unmittelbar durch die Global IP Telecommunications GmbH vertriebenen Softwareprodukten gelten die von der Global IP Telecommunications GmbH für das jeweilige Produkt bereitgestellten Vertrags- und Nutzungsbedingungen.
Bei Co-Brand- oder White-Label-Produkten gelten ergänzend die Vertrags- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Co-Brand- oder White-Label-Partners als Anbieter, soweit zwischen diesem und dem Lizenznehmer nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Stand: 18.05.2026